Änderungen bei Sammelzuwendungsbestätigungen in Deutschland

Mit einem BMF Rundschreiben hat das Bundesfinanzministerium über neue Vorgaben für Zuwendungsbestätigungen informiert. Ein wesentlicher Bestandteil bezog sich auf Form und Inhalt der Anlagendatei (Seite 2 oder der Rückseite der Zuwendungsbestätigung): ab sofort muss der Förderzweck nicht mehr ausgewiesen werden. Zusätzlich ist ab 2011 bei der Ausstellung von Spendenbestätigungen zu beachten, dass

Mitgliedschaftsbeiträge mit einer konkreten Gegenleistung (wie z.B. in Sportvereinen die Nutzung der Turnhalle) gemäß §10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht mehr ausgewiesen werden dürfen.

Für Zuwendungsbestätigungen, die Mitgliedsbeiträge enthalten ist künftig anstelle der Formulierung:

„Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i. S. v. § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt.

folgende Formulierung:

„Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.

zu verwenden. Bitte passen Sie Ihre Vordrucke im Bedarfsfall entsprechend an.

Hinweis: Bitte wenden Sie sich bei steuerlichen Fragen zum Sachverhalt der Mitgliedsbeiträge an Ihren Steuerberater oder Ihren Gemeindeverband.

Sie finden das entsprechende Schreiben auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums im BMF-Archiv
Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de