Spenden über PayPal endlich abzugsfähig

Groß geworden ist PayPal mit dem Internet-Auktionshaus e-Bay – seit 2002 ist PayPal dessen Tochtergesellschaft. Eigenen Angaben zufolge hatte PayPal schon vor zwei Jahren allein in Deutschland mehr als 15 Millio-nen Kundenkonten. Auch viele Spenden sind ohne das Online-Bezahlsystem heute kaum mehr denkbar. Problematisch war allerdings bislang,

dass die Finanzämter die Angaben von PayPal nicht stets als sogenannte vereinfachte Spendennachweise für kleine Spenden von bis zu 200 Euro oder für Spenden in zeitlicher Nähe zu Naturkatastrophen akzeptierten (Nonprofitrecht aktuell (NPR) 02/2013, 11 f.).

 

Jetzt scheint Bewegung in die Sache zu kommen: Die Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen hat die Zeichen der Zeit erkannt und akzeptiert PayPal-Nachweise. Wer Spenden von der Steuer absetzen will, muss eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) mit der Steuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen. Die vorgelegte Zuwendungsbestätigung muss den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen. In Ausnahmefällen – bei Spenden in zeitlicher Nähe zu Naturkatastrophen oder auch bei Kleinspenden bis zu 200 Euro – genügt gemäß § 50 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aber auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis: Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Mit ihrer Verfügung vom 30.05.2013 akzeptiert die LFD Thüringen nun ausdrücklich auch einen Auszug des PayPal-Kontos und einen Ausdruck über die Transaktionsdetails als einen solchen vereinfachten Zuwendungsnachweis im Sinne von § 50 Abs. 2 EStDV.

 

Diese Dokumente seien „eine Art Kontoauszug“, so die LFD Thüringen, und genügten damit den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie den Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse erkennen lassen. Die E-Mail-Adresse definiert das jeweilige PayPal-Konto, funktioniert also so ähnlich wie eine Kontonummer. Im Sinne von § 50 Abs. 2 EStDV könne die E-Mail-Adresse deshalb das in der Vorschrift verlangte „sonstige Identifikationsmerkmal“ darstellen, so die LFD Thüringen, weil sie der Zuordnung des Buchungsvorganges zu einer Person diene. Der vom Empfänger herzustellende Beleg im Sinne des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b EStDV müsse allerdings weiterhin vorliegen. Dieser könne dem Spender aber leicht zur Verfügung gestellt werden, z.B. auch dadurch, dass der Spender den Beleg im Internet herunterladen kann.

 

Die Thüringer Verfügung entspricht einem Referentenentwurf der Bundesregierung, die PayPal-Bestätigungen bereits im September 2012 als vereinfachte Spendennachweise genügen lassen wollte (Nonprofitrecht aktuell (NPR) 02/2013, 12). Da in der im Folgenden verabschiedeten Mantelverordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 2012 von PayPal allerdings keine Rede mehr ist, bleibt zu hoffen, dass sich auch das Bundesfinanzministerium in Kürze der Thematik annimmt und nach dem Vorbild der LFD Thüringen eine bundeseinheitliche Regelung vorgibt.

 

HINWEIS: Dass Spendenbestätigungen von PayPal als vereinfachte Spendennachweise genügen, ändert nichts daran, dass  auch die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 EStDV erfüllt sein müssen: Vereinfachte Spendennachweise sind also nur bei Spenden in Katastrophenfällen zulässig und bei kleinen Spenden, die einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. In allen anderen Fällen genügt die PayPal-Spendenbestätigung nicht! Nach wie vor ist der Spender in diesen Fällen auf eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung angewiesen. (Quelle: Winheller)