Beim Sponsoring gibt der Sponsor einer gemeinnützigen Körperschaft üblicherweise Geld oder Sachwerte und im Gegenzug weist der Zuwendungsempfänger z.B. auf seinen Trikots, Plakaten oder per Lautsprecherdurchsage auf den Sponsor hin. Damit liegt ein umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungsaustausch vor. Bedankt sich die gemeinnützige Einrichtung hingegen nur dezent beim Sponsor für dessen Unterstützung, stellt dies noch keine steuerbare Werbeleistung dar (siehe NPR 2013, 21). Die gleichen Grundsätze sollen nun umgekehrt auch für den Sponsor gelten, wenn dieser selbst im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit auf sein Sponsoring hinweist. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 25. Juli 2014 mitgeteilt.
Weist der Sponsor lediglich dezent auf seine Unterstützung hin, ohne dies besonders hervorzuheben, so liege kein Leistungsaustauschverhältnis vor, so das BMF. Wie im umgekehrten Fall, in dem der Zuwendungsempfänger auf den Sponsor ohne steuerliche Nachteile dezent hinweisen darf, gilt nun also auch für den Sponsor, dass er auf sein Sponsoring verweisen kann, ohne dass Umsatzsteuer anfällt. Es könne aber dann nicht mehr von einem dezenten Hinweis gesprochen werden, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt werde, das Sponsoring im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten, so das BMF. Mit dem aktuellen Schreiben wird auch der Anwendungserlass der Abgabenordnung (AOAE) entsprechend geändert. Die Grundsätze des Schreibens sind laut BMF in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
Quelle: Mandanten-Newsletter Nonprofitrecht aktuell (NPR), Ausgabe 09/2014