Sponsoring aus Sicht des Sponsors

Beim Sponsoring gibt der Sponsor einer gemeinnützigen  Körperschaft  üblicherweise  Geld  oder  Sachwerte und  im  Gegenzug  weist  der  Zuwendungsempfänger z.B.  auf  seinen  Trikots,  Plakaten oder  per  Lautsprecherdurchsage  auf  den  Sponsor  hin.  Damit  liegt  ein umsatzsteuerbarer  und -pflichtiger  Leistungsaustausch  vor.  Bedankt  sich  die  gemeinnützige  Einrichtung  hingegen  nur dezent  beim  Sponsor  für  dessen Unterstützung, stellt dies noch keine steuerbare Werbeleistung  dar  (siehe  NPR  2013,  21).  Die  gleichen Grundsätze  sollen  nun  umgekehrt  auch  für  den Sponsor gelten, wenn dieser selbst im Rahmen seiner  Öffentlichkeitsarbeit  auf  sein  Sponsoring  hinweist. Das  hat  das  Bundesfinanzministerium  (BMF)  in  seinem Schreiben vom 25. Juli 2014 mitgeteilt.
Weist  der  Sponsor  lediglich  dezent  auf  seine  Unterstützung  hin,  ohne  dies  besonders hervorzuheben,  so  liege kein  Leistungsaustauschverhältnis  vor,  so  das  BMF.  Wie im umgekehrten  Fall,  in  dem  der  Zuwendungsempfänger auf  den  Sponsor  ohne  steuerliche Nachteile  dezent  hinweisen  darf,  gilt  nun  also  auch  für  den  Sponsor,  dass  er auf sein Sponsoring verweisen kann, ohne dass Umsatzsteuer anfällt. Es könne aber dann nicht mehr von einem dezenten Hinweis  gesprochen  werden,  wenn  dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt werde, das Sponsoring im Rahmen  eigener Werbung zu  vermarkten, so das BMF. Mit dem aktuellen Schreiben wird auch der Anwendungserlass  der  Abgabenordnung  (AOAE)  entsprechend  geändert.  Die  Grundsätze  des  Schreibens  sind  laut  BMF  in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.


Quelle: Mandanten-Newsletter Nonprofitrecht aktuell (NPR), Ausgabe 09/2014